Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.X.] und [B.X.] , Eltern des am 29. April 2010 verstorbenen [C.X.] , führten Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. September 2014. Dieser Beschluss wies ihre Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ab.
Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren eingestellt, nachdem sie zwei Gutachten erstellt hatte, die keine Sorgfaltspflichtverletzung der involvierten Medizinalpersonen ergaben. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Erstellung der Gutachten unvollständig war und die Geschehnisse im Spital nicht ausreichend dokumentiert worden seien.
Die Vorinstanz erwog, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung einen hinreichenden Tatverdacht voraussetze und die Staatsanwaltschaft einen solchen nie bejaht hatte. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführer nicht darlegten, worin eine Sorgfaltspflichtverletzung bestehen soll und ein Kausalzusammenhang zwischen dem allfälligen Löschen der Daten des Monitorsystems mit dem Tod von [C.X.] nicht ersichtlich sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Legitimation der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer als Eltern des Verstorbenen nahe Angehörige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG sind und dass sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilforderungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Ansprüche aus Genugtuung, auswirkt.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Begründung der Beschwerde stellte und sich nicht mit den Rügen der Beschwerdeführer auseinandersetzte. Es verletzte somit deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, um den Sachverhalt vollständig abzuklären.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art.…