Erwägungen
[Z.] kaufte zusammen mit [Y.] und [X.] in den Jahren 2000 bis 2004 über 100 Immobilien in den Kantonen St. Gallen, Thurgau und Schaffhausen. Sie verkauften diese Immobilien zu stark überhöhten Preisen an Folgekäufer weiter, die sie durch Zeitungsinserate und Versprechungen von schnellen Gewinnen angelockt hatten. Die Folgekäufer finanzierten die Immobilien durch Hypothekarkredite, die sie unter Mitwirkung von [Z.] , [Y.] und [X.] durch Täuschung der Kreditgeber mittels falscher Angaben und gefälschter Unterlagen erlangten. In den meisten Fällen kam es zu Zwangsvollstreckungen, die in Verlust- und Pfandausfallscheinen endeten.
Das Kreisgericht Wil und das Kantonsgericht St. Gallen verurteilten [Z.] wegen gewerbsmäßigem Betrug, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Steuerbetrug und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 12 Monate unbedingt vollziehbar.
Erwägungen
Die Vorinstanz begründet die Verurteilung des Beschwerdeführers [Z.] ausführlich. Sie stützt sich dabei auf die detaillierten Ausführungen der ersten Instanz, da sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht eingehend mit den einzelnen Anklagepunkten auseinandergesetzt, sondern lediglich in generalisierter und pauschaler Weise dargelegt habe, weshalb das inkriminierte Verhalten nicht tatbestandsmäßig sei.
Das Bundesgericht erachtet die Voraussetzungen für die Annahme eines Seriendelikts als nicht erfüllt, da die einzelnen Fälle in tatsächlicher Hinsicht nicht…