Erwägungen

[X.] und die [Y.] erstatteten am 4. Dezember 2012 Strafanzeige gegen ihre ehemaligen Angestellten [A.] , [B.] und [C.] sowie gegen [D.] , [E.] und [F.] wegen Geschäftsgeheimnisverletzung, Betrug, Nötigung und Ehrverletzungsdelikten. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 25. März 2013 die Nichtanhandnahme. Eine gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde der [Y.] und von [X.] wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2013 ab.

[X.] und die [Y.] führen Beschwerde in Strafsachen und beantragen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung betreffend Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Nötigung anzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit sie die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses betrifft. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer spätestens Ende August 2012 Kenntnis darüber hatten, dass (zumindest) eine Liquiditätsplanung nach aussen an den Beschwerdegegner 6 gelangt war. Damit hatten die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von einer möglichen Geschäftsgeheimnisverletzung, sodass die Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB spätestens…