Erwägungen
[Y.] ist Eigentümerin von vier landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Niederried bei Kallnach BE mit einer Gesamtfläche von 100'570 m2. Im Hinblick auf den Verkauf dieser Grundstücke an die Pächterschaft klagte [Y.] gegen [X.] (Beschwerdeführer) mit dem Begehren um Feststellung, dass diesem kein Verwandtenvorkaufsrecht (zum doppelten Ertragswert) gestützt auf Art. 42 ff. BGBB zustehe. Das Regionalgericht Bern-Mittelland hiess die Klage gut, was das Obergericht des Kantons Bern bestätigte. [X.] (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die vollumfängliche Abweisung der Klage. Eventualiter verlangt er die Rückweisung an die Vorinstanz.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbracht hat, dass die vom Vorkaufsrecht erfassten Grundstücke im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich seines landwirtschaftlichen Gewerbes liegen. Eine Distanz von 20-25 km zum Betriebszentrum übersteigt den ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich, auch wenn die Transportkosten unter 25-30% des…