Erwägungen
[X.] erstattete zusammen mit [Y.] am 18. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Strafanzeige gegen teilweise namentlich erwähnte Mitarbeiter des Universitätsspitals Zürich und der Universität Zürich. Sie machten geltend, dass die Täterschaft nach der am 13. Januar 2009 rechtswidrig erfolgten Freistellung von Prof. [Z.] durch das Universitätsspital Zürich in mehrfacher Hinsicht dessen geistiges Eigentum verletzt habe, indem sie seine wissenschaftlichen Konzepte und Arbeiten übernommen bzw. publiziert hätten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erledigte die Strafanzeige am 13. März 2012 mit einer Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob [X.] Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Beschluss vom 7. Februar 2013 nicht darauf eintrat. [X.] führt nun Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass [X.] nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt und somit weder zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO noch zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht legitimiert ist. Zwar war [X.] teilweise Kollaborationspartner von Prof. [Z.] und hat gemeinsam mit ihm eine wissenschaftliche Publikation verfasst. Jedoch begründet dies keine unmittelbare Verletzung seiner eigenen Rechte durch die angezeigten Straftaten. Soweit [X.] geltend macht, seine künftige Forschung sei durch die Blockierung der finanziellen Mittel des Schweizerischen…