Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Christoph Mörgeli, reichte am 2. April 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser ein. Er warf diesem vor, am 23. März 2012 in einem öffentlichen Lokal geäussert zu haben, dass die Oberstaatsanwaltschaft bis zum kommenden Mittwoch bei der zuständigen nationalrätlichen Kommission ein Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Nationalrat Christoph Blocher stellen werde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Oberstaatsanwalt damit eine Amtsgeheimnisverletzung begangen habe.

Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte mit Beschluss vom 21. Juni 2012 die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Es erwog, dass die vom Oberstaatsanwalt bekannt gegebenen Informationen bereits öffentlich bekannt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Ermächtigung zur Strafverfolgung sei zu erteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass der angefochtene Beschluss einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit darstellt und daher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unterliegt.

Das Bundesgericht untersuchte die Legitimationsvoraussetzungen des Beschwerdeführers und stellte fest, dass dieser nicht als Privatkläger an einem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsgeheimnisverletzung teilnehmen könnte, da er durch die…