Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gegen [X.] eine Strafuntersuchung wegen Nötigung (Art. 181 StGB). Sie wirft ihm vor, als Geschäftsführer des "Restaurants [A.] " in Zürich seine ehemalige Mitarbeiterin [B.] mehrmals zur Leistung von Blankounterschriften auf Arbeitszeitkontrollblättern aufgefordert und angedroht zu haben, ansonsten den ihr zustehenden Lohn nicht zu zahlen. Am 19. Juni 2012 wurde an [X.] 's Wohnort und Arbeitsort eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der diverse Geschäftsunterlagen und zwei PCs sichergestellt und versiegelt wurden. Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung. Das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich hiess das Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 gut und überliess die Durchsuchung den Strafverfolgungsbehörden.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer [X.] begründet ist. Die Aussage der Geschädigten, sie sei vom Beschwerdeführer gezwungen worden, Blankounterschriften auf Arbeitszeitkontrollblättern zu leisten, wurde als glaubhaft erachtet. Auch die Aussage eines weiteren Mitarbeiters, der ebenfalls angegeben hatte, vom Beschwerdeführer unter Androhung des Lohnentzugs zur Leistung von Blankounterschriften genötigt worden zu sein, wurde als glaubhaft eingestuft. Das Bundesgericht sah keinen Grund, weshalb dieser Mitarbeiter den Beschwerdeführer fälschlicherweise belasten sollte.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass es zu vermuten sei,…