Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Nötigung und Tätlichkeiten sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Er wurde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung von den Vorwürfen. Er rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, da er nie mit der Beschwerdegegnerin 2 konfrontiert worden sei.

Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer die Befragung der Beschwerdegegnerin 2 akustisch mitverfolgen konnte und über seinen Verteidiger Fragen stellen konnte. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, dass er die früheren Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 nicht zur Kenntnis nehmen konnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf direkte oder indirekte Konfrontation mittels Videoübertragung zu Recht abgewiesen hat. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Befragung der Beschwerdegegnerin 2 akustisch mitverfolgen konnte und über seinen Verteidiger Fragen stellen konnte.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass die Vorinstanz…