Sachverhalt

Die [Z. AG] (Beschwerdeführerin) beantragte die Siegelung von Kontenunterlagen und Aufzeichnungen, die im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen [X.] wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges und von Widerhandlungen gegen das UWG beschlagnahmt worden waren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen stellte ein Gesuch um Entsiegelung, das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Vorinstanz ohne eine effektive Triage die Entsiegelung bewilligt habe, was der bundesgerichtlichen Praxis widerspreche. Sie behauptete auch, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht bestehe und dass der angefochtene Entscheid das rechtliche Gehör, das Willkür- und Rechtsverweigerungsverbot, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Persönlichkeitsrechten, die Verteidigungsrechte und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde zulässig sei. Es stellte fest, dass die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hatte und dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht befugt sei, in eigenem Namen die Rechte von unbeteiligten Dritten zu wahren.

Dann prüfte das Bundesgericht, ob die Vorinstanz das Entsiegelungsverfahren auf bundesrechtswidrige Weise durchgeführt hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Entscheidungsprozess korrekt durchgeführt hatte und dass die Beschwerdeführerin nicht…