Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 17. August 2011 polizeilich festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 19. August 2011 durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen des Verdachts der Lebensgefährdung, einfachen Körperverletzung, versuchten schweren Körperverletzung, Drohung, Nötigung, mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung, des Diebstahls sowie diverser Strassenverkehrsdelikte.
Das Zwangsmassnahmengericht befristete die Haft vorläufig bis zum 11. November 2011. Eine vom Beschuldigten gegen den Haftanordnungsentscheid gerichtete Beschwerde wies der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. September 2011 ab. Die vom Beschuldigten beim Bundesgericht dagegen erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 24. Oktober 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung vom 11. November 2011 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2012. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies der Appellationsgerichtspräsident mit Entscheid vom 8. Dezember 2011 ab. Gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2011 des Appellationsgerichtspräsidenten gelangte [X.] mit Beschwerde vom 29. Dezember 2011 an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geprüft und festgestellt, dass keine Vorbemerkungen erforderlich sind. Art. 98 BGG gilt nicht in diesem Fall.
Das Gericht hat die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft geprüft und festgestellt, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben, und dass ein besonderer Haftgrund vorliegt. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Haftgründen und rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit.
Das Gericht hat die rechtlichen Voraussetzungen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes erörtert und erwogen, dass diese erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nicht substanziiert zu entkräften vermocht, dass er nach einer Haftentlassung weiterhin Personen angreifen, verletzen, am Leben gefährden und bedrohen könnte.
Das Gericht hat auch die Frage der Verhältnismässigkeit der Haftdauer geprüft und festgestellt, dass die bisherige Haftdauer von ca. fünf Monaten noch nicht in grosse Nähe der…