Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] hatte am 22. Mai 2008 die erleichterte Einbürgerung für nichtig erklärt. Gegen diesen Entscheid erhob er am 9. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn am 17. Juli 2008 auf, einen Kostenvorschuss bis zum 18. August 2008 zu leisten und drohte mit Nichteintreten unter Kostenfolge. Da die Sendung retourniert wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht am 29. August 2008 nicht auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. September 2008 um Wiederherstellung der Frist, da er sich während des Zeitraums, in dem die Sendung zugestellt wurde, im Kosovo aufhielt und nicht in der Lage war, den Kostenvorschuss zu leisten.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte das Wiederherstellungsgesuch ab, da der Beschwerdeführer die Frist aus eigener Nachlässigkeit versäumt habe. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Wiederherstellung einer versäumten Frist auch nach Abschluss des Prozesses möglich ist. Es stellte fest, dass Art. 24 Abs. 1 VwVG dies nicht ausdrücklich regelt, aber die Rechtsprechung des Bundesgerichts dies bejaht (BGE 85 II 145 S. 147; Urteil H 44/05 vom 11. April 2005 E. 1.2). Das Bundesgericht entschied, dass die Wiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann und zur Aufhebung des Urteils führt (Urteil 2C_98/2008 vom 12. März 2008 E. 1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht prüfte weiter, ob die Zustellung der Verfügung vom 17. Juli 2008 rechtsgültig war. Es stellte fest, dass die Zustellungsfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG nur zum Tragen kommt, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und der Adressat damit hatte rechnen müssen. Da der Beschwerdeführer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von der den Behörden bekanntgegebenen Adresse entfernt hatte, ohne dafür zu sorgen, dass ihm die an die bisherige Adresse zugestellte Korrespondenz nachgesandt wird, oder der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, oder einen Vertreter zu beauftragen, der während seiner Abwesenheit für ihn handeln kann,…