Sachverhalt

Die [X. AG] , Teil eines weltweit tätigen Unternehmens, hatte regelmässige Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften der [Y.] -Gruppe. Die Beschwerdeführerin stellte der [Y.] CH Rechnungen über insgesamt Fr. 923'081.61, die unbezahlt blieben. Nachdem die [Y.] CH in Konkurs ging, meldete die Beschwerdeführerin eine Forderung von insgesamt Fr. 1'187'447.40 an, die kolloziert wurde. Die Konkursverwaltung ermächtigte die Beschwerdeführerin, die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der Konkursitin geltend zu machen.

Die Beschwerdeführerin erhob Klage gegen die Beschwerdegegner, die Direktoren bzw. Verwaltungsräte der [Y.] CH, mit dem Rechtsbegehren, diese unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Fr. 1'174'567.06 zuzüglich Zins zu verurteilen. Das Kantonsgericht Graubünden wies die Klage ab, und die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist. Es wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Schadensbegriff verkannt hatte, indem sie auf den Schaden der Beschwerdeführerin anstatt denjenigen der Gesellschaft bzw. der Gläubigergesamtheit abgestellt hatte. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung an dieses zurück.

Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Feststellung der Vorinstanz, die Konzernmutter [Y.] DK habe auf ihre kollozierte Darlehensforderung von rund Fr. 1,7 Mio. im Konkurs der [Y.] CH verzichtet, sei offensichtlich unrichtig. Es stellte fest, dass die…