Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Arzt, wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Urteil erging am 25. Mai 2007. Der Beschwerdeführer hatte ein ärztliches Zeugnis vom 18. September 2001 erstellt, in dem er festhielt, dass die Patientin nie Anzeichen einer depressiven Erkrankung gezeigt habe. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass die Patientin bereits vor dem Unfall von 1996 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und unter depressiven Symptomen litt.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und ein medizinisches Gutachten einholen müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hatte. Die Vorinstanz hatte aufgrund von ärztlichen Berichten und anderen Beweisen festgestellt, dass die Patientin bereits vor dem Unfall von 1996 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und unter depressiven Symptomen litt.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, dass das ärztliche Zeugnis vom 18. September 2001 unwahr war. Der Beschwerdeführer hatte als Arzt und Psychiater die Pflicht, die Wahrheit zu sagen, und seine Aussage war geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu…