Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [S.] hatte am 14. Mai 2007 Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. April 2007 eingereicht, ohne den angefochtenen Verwaltungsakt beizulegen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich forderte ihn auf, den Verwaltungsakt nachzureichen und die Beschwerde zu verbessern. Nachdem der Beschwerdeführer dies nicht innerhalb der gesetzten Frist tat, trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift, was das Sozialversicherungsgericht ablehnte.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, seinem Fristwiederherstellungsgesuch stattzugeben. Die IV-Stelle des Kantons Zürich schloss auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der angefochtene Beschluss des Sozialversicherungsgerichts ein das kantonale Verfahren abschliessender Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ist. Es lag somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, gegen das die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen stand.

Das Bundesgericht überprüfte die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung und stellte fest, dass die Zustellung der Abholungseinladung für die Gerichtsurkunde am 24. Mai 2007 als erfolgt gilt. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er habe nie eine postalische Abholungseinladung erhalten, was jedoch durch die Vorinstanz nicht als erwiesen angesehen wurde.

Das Bundesgericht prüfte die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe von ihm einen strikten Nachweis des…