Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni
- Beschwerdegegnerinnen: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und [B. AG]
Gegenstand:
- Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, mehrfache Urkundenfälschung etc.; Willkür
- Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Juni 2021 (SB190476-O/U/ad-as)
Sachverhalt:
- [A.] bzw. die von ihm beherrschte [C. AG] wurde beauftragt, in der Schweiz eine Holdinggesellschaft zu errichten und deren Aktien an einer Börse handelbar zu machen.
- Es wurden Schürfrechte und Explorationslizenzen an mongolischen Ölfeldern eingebracht, die von [D.] über die [E.] Ltd. gehalten wurden.
- Die Transaktion wurde anders vollzogen: [D.] verkaufte die [E.] -Aktien an die [G. AG] für Fr. 200 Mio. und verrechnete die Kaufpreisforderung im Rahmen der Kapitalerhöhung.
- Es kam zu Unstimmigkeiten zwischen [D.] und [A.] , und ein neuer Investor, [H.] , verkaufte der [G. AG] Aktien der [I.] LLC für Fr. 200 Mio.
- Die Vorwürfe gegen [A.] umfassen qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, versuchten Betrug, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe und mehrfacher Bruch amtlicher Beschlagnahme.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und sich gegen denselben Entscheid richten. Es ist als oberste Recht sprechende Behörde keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zulässigkeit der beiden Verrechnungsliberierungen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Schuldsprüche wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie mehrfacher Urkundenfälschung. Das Bundesgericht äusserte sich bislang nur vereinzelt zu Missbräuchen im Zusammenhang mit Verrechnungsliberierungen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass in den öffentlichen Urkunden betreffend die Kapitalerhöhungen mit anschliessender Verrechnungsliberierung ein unwahrer Sachverhalt festgehalten bzw. erschlichen worden sei. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zu Recht vor, ihre Überlegungen seien vertrags- und gesellschaftsrechtlich unzutreffend. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie mehrfacher Urkundenfälschung auf unzutreffenden vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Annahmen beruhen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Teil des Anklagesachverhalts nicht von einer Simulation der Kaufpreisforderung und damit einem Nichtvertrag ausgegangen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass mit dem verurkundeten Rechtsgeschäftstyp der Verrechnungsliberierung eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet worden ist. Rechtsfolge ist deshalb nicht die Nichtexistenz des Geschäfts (Nichtvertrag) mit urkundenstrafrechtlicher Relevanz, sondern die gesellschaftsrechtliche Konsequenz, dass gegebenenfalls eine Werthaltigkeitsprüfung nachzuholen ist. Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer aber von den Vorwürfen, er habe Urkundendelikte begangen, freizusprechen.
Was die Beschönigung der Konzernrechnung der [J. AG] per 30. Juni 2013 anbelangt, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die [G.] -Aktien auf null hätten abgeschrieben werden müssen und habe willkürlich auf einen auf Urkundenfälschung bzw. unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe gerichteten Vorsatz angenommen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer spätestens am 5. Februar 2013 von einer Wertlosigkeit der von der [J. AG] gehaltenen [G.] -Aktien ausgegangen sei. Die Vorinstanz geht davon aus,…