Erwägungen
Am 28. Januar 2002 schlug [X.] , geboren 1983, seinem Hausarzt Dr. [A.] , der ihn seit dem 27. November 2001 wegen einer Depression behandelte, mit einem Hammer heftig auf den Kopf. Das Strafgericht Basel-Stadt (Strafkammer mit drei Richtern) sprach [X.] am 9. August 2002 vom Vorwurf des versuchten schweren Körperverletzens gemäß Art. 10 StGB frei und wies ihn aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (PUK) vom 8. Juli 2002 gemäß Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine medizinisch-psychologische Einrichtung ein. Am 6. Mai 2003 beantragte der private Ombudsmann auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. [B.] vom 27. Februar 2003 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesen Antrag wies das Strafgericht Basel-Stadt am 10. Juli 2003 ab. Am 5. Februar 2004 stellte Rechtsanwältin Sandra Sutter-Jeker einen neuen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. [C.] vom 26. Januar 2004. Das Strafgericht Basel-Stadt lehnte diesen Antrag am 4. Juni 2004 gemäß Art. 192 Abs. 1 StPO/BS ab.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Strafgericht seinen Ablehnungsentscheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausreichend begründet hat. Obwohl das Strafgericht die Frage der Wiederaufnahme…