Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) schuldig gesprochen und mit 10 Tagen Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 3'000.-- bestraft. Der Beschwerdeführer hatte am 11. Dezember 2002 auf der Autobahn A1 in Wangen bei Dübendorf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschritten.

Der Beschwerdeführer erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte, die Busse auf das Mass der Verhältnismässigkeit, maximal auf 30 % des monatlichen Nettoeinkommens, zu reduzieren. Er argumentierte, dass die ausgesprochene Busse unverhältnismässig sei und eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers im Rahmen der groben Verletzung von Verkehrsregeln zutreffend als schwer bewertet hatte. Die Vorinstanz hatte auch die einschlägige Vorstrafe und die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers straferhöhend gewichtet.

Das Bundesgericht befand, dass die Busse von Fr. 3'000.-- zwar hoch sei, aber nicht als unhaltbar hart erscheine. Eine Ermessensüberschreitung sei zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer gezogenen Vergleiche mit anderen Fällen änderten nichts an dieser Beurteilung.

Das Bundesgericht wies darauf hin,…