Sachverhalt

Der Generalprokurator des Kantons Bern führte eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, das [X.] vom Vorwurf der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder freisprach. Der Fall begann, als das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern [X.] am 23. März 2001 eine Rechnung von Fr. 70.- für das Ausstellen eines neuen Fahrzeugausweises stellte. Nachdem die Rechnung unbezahlt blieb, verfügte das Amt am 18. Juli 2001 den Entzug des Fahrzeugausweises und forderte [X.] auf, den Ausweis und die Kontrollschilder abzugeben. [X.] nahm die Entzugsverfügung jedoch nicht in Empfang und erhielt keine Kenntnis davon.

Gegen [X.] wurde ein Strafverfahren eröffnet, und der Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises X Thun erklärte ihn der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig, sprach ihn aber vom Vorwurf der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder frei. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 26. März 2002.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Nichtigkeitsbeschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Zustellfiktion, die bei Nichtabholung einer eingeschriebenen Sendung innert der siebentägigen Frist zum Zuge kommt, missachtet habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Beschwerdegegner den objektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllt und überdies auch in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt habe.

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Straftatbestand von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG voraussetzt, dass eine Entzugsverfügung und eine Rückgabeaufforderung ergangen sind und der Letzteren zuwider gehandelt wird. Wenn die genannten Akte nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sind oder der Inhaber bei fehlerhafter Eröffnung nicht auf andere Weise von seiner Rückgabepflicht Kenntnis erlangt, fehlt es an diesem Tatbestandselement.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der objektive Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG…