Sachverhalt
Die Gesellschaft Ruben Gabathuler AG erhielt vom 14. Januar bis 23. Januar 1982 einen Nachlassvertrag, bevor sie am 19. März 1982 in Konkurs ging. Während des Nachlassverfahrens ließ sich die Schweizerische Kreditanstalt am 7. August 1981 ein Grundpfandrecht bestellen, um ihre Forderungen zu sichern. Im Konkursverfahren bestritt die Konkursmasse die Gültigkeit dieses Pfandrechts und berief sich dabei auf Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG über die Anfechtungsklage. Die kantonalen Gerichte kamen zu widersprüchlichen Entscheidungen darüber, ob das Pfandrecht innerhalb der sechsmonatigen Frist nach dieser Bestimmung bestellt worden war.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die sechsmonatige Frist nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG um die Dauer des Nachlassverfahrens, also vom 14. Januar bis zum 3. März 1982, dem Datum der Veröffentlichung des Entscheids über die Aufhebung des Nachlassverfahrens, zu verlängern ist. Somit fällt die Bestellung des Pfandrechts am 7. August 1981 in die verlängerte Sechsmonatsfrist.
Das Bundesgericht verweist die Sache jedoch an die kantonale Instanz zurück, damit diese die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG prüft, nämlich den Zustand der Überschuldung der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Pfandbestellung und die…