Sachverhalt

Am 25. Februar 2015 eröffnete das Bezirksgericht Meilen den Konkurs der Gesellschaft N. AG in Liquidation aufgrund einer Überschuldungserklärung. Am 23. Juni 2015 informierte das für das Verfahren zuständige Konkursamt das Konkursgericht darüber, dass die Aktiven voraussichtlich nicht ausreichen würden, um die Kosten eines summarischen Verfahrens zu decken, und beantragte die Einstellung des Konkurses gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG. Am 24. Juni 2015 stellte das Bezirksgericht das Konkursverfahren ein und ordnete an, dass das Konkursamt gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG vorzugehen habe.

Am 1. Juli 2015 erhoben die Gesellschaft A. Ltd. und 8 weitere Fondgesellschaften Beschwerde beim Zürcher Kantonsgericht und beantragten die Aufhebung der Entscheidung über die Einstellung des Konkurses sowie die Ablehnung des Antrags des Konkursamts auf Einstellung des Konkurses und die Fortsetzung des Konkursverfahrens nach dem summarischen oder ordentlichen Verfahren. Das Kantonsgericht trat am 17. Juli 2015 auf die Beschwerde nicht ein.

Am 31. Juli 2015 erhoben die Gesellschaft A. Ltd. und 12 weitere Fondgesellschaften Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Zürcher Kantonsgerichts vom 17. Juli 2015 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.

Erwägungen

Gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG ordnet das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamts die Einstellung des Konkursverfahrens an, wenn das Aktivvermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines summarischen Verfahrens zu decken. Der Entscheid des Konkursgerichts über die Einstellung des Verfahrens kann gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden.

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Einstellungsentscheidung anzufechten, um beispielsweise geltend zu…