Sachverhalt
Michel G., geboren 1962, arbeitete für die Gesellschaft F. und war bei der Winterthur gegen Unfälle versichert. Er kündigte per 29. April 1985 und meldete sich ab 7. Mai 1985 arbeitslos, jedoch setzte die Arbeitslosenkasse seinen Anspruch auf Entschädigung für 25 Tage aus. Am 1. Juli 1985, als er noch arbeitslos war, verstauchte sich Michel G. einen Knöchel. Die Winterthur lehnte es ab, die Folgen dieses Ereignisses zu decken, da der Versicherungsschutz ihrer Ansicht nach am 29. Mai 1985 erloschen sei. Michel G. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt, das den Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die Winterthur zurückwies. Die Winterthur erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass der Unfallversicherungsschutz aufrechterhalten bleibt, wenn der Versicherte bei Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 UVG vorgesehenen Frist von dreißig Tagen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt, auch wenn die Ausübung dieses Anspruchs gemäß Art. 30 Abs. 1 AVIG ausgesetzt ist. Die in Art. 30 Abs. 1 AVIG angeordnete Aussetzung hat nämlich keinen Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen, da der Versicherte weiterhin vollen…