Sachverhalt
Die Gemeinde Lausanne erteilte eine Baubewilligung für die Errichtung von drei Wohngebäuden, Geschäftsräumen und einer Tiefgarage im Quartier Rôtillon, das entlang der Rue Centrale liegt. Einige Anwohner erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung und beriefen sich insbesondere auf Verstöße gegen das eidgenössische Umweltschutzrecht aufgrund des Straßenlärms.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Es kam zu folgenden Schlüssen:- Obwohl das Quartier dem Straßenlärm ausgesetzt ist, haben die Behörden die künftige Entwicklung der Lärmimmissionen aufgrund der geplanten Sanierung der Rue Centrale, insbesondere durch den Einbau eines lärmabsorbierenden Belags, berücksichtigt. Diese Sanierungsmaßnahme konnte gemäß Art. 36 Abs. 2 LSV berücksichtigt werden, obwohl sie noch nicht umgesetzt wurde. - Die in den Neubauten vorgesehenen architektonischen Maßnahmen, wie die zweckmäßige…