Sachverhalt
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen wurde mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonalen Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich befasst. Der Streitgegenstand betraf die Berechnung der Altersrente von D., geboren am 11. Dezember 1934, dessen Ehefrau E., geboren am 15. August 1937, seit dem 1. Januar 1997 eine volle Invalidenrente der Invalidenversicherung bezog. Die Ausgleichskasse hatte zunächst die Altersrente von D. unter Berücksichtigung der Einkommenssplittung der Ehegatten gemäß Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG festgelegt. Das Kantonsgericht hat jedoch diesen Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Altersrente an die Verwaltung zurückgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen entschied, dass Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG, der die Einkommenssplittung der Ehegatten vorsieht, wenn beide Ehegatten Rentenberechtigte sind, auch dann gilt, wenn einer der Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente und der andere auf eine Invalidenrente hat. In systematischer Auslegung des Gesetzes ist der Begriff "Rentenberechtigte" als "Anspruchsberechtigte auf eine Altersrente" zu verstehen, einschließlich wenn einer der Ehegatten eine Invalidenrente bezieht.
Darüber hinaus hat das Bundesgericht entschieden, dass in Fällen, in denen der Ehepartner der Person, die das…