Sachverhalt
A., eine im September 1992 geborene Staatsangehörige des Kosovo, erlitt im Oktober 2009 im Alter von 17 Jahren einen Verkehrsunfall. Sie stellte einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung und machte insbesondere Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Hörverlust und Schädigungen der Gesichtsnerven geltend. Das Amt für die Invalidenversicherung des Kantons Waadt lehnte den Anspruch auf Berufsrehabilitations-maßnahmen sowie auf eine außerordentliche Invalidenrente ab. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur ergänzenden Abklärung an das IV-Amt zurück. Das IV-Amt erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Eintritt der Invalidität für die Berufsrehabilitations-maßnahmen nicht auf den Zeitpunkt des Unfalls im Oktober 2009 festgelegt werden konnte, da der Gesundheitszustand der Versicherten zu diesem Zeitpunkt die Umsetzung solcher Maßnahmen noch nicht zuließ. Gemäß der Rechtsprechung gilt die Invalidität erst dann als eingetreten, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung ihrer Art und Schwere nach die Rehabilitationsmaßnahme erfordert und ermöglicht. Im vorliegenden Fall war dies erst ab dem Frühjahr 2011 der Fall.
Hinsichtlich des Anspruchs auf eine außerordentliche Invalidenrente vertrat das Bundesgericht die Auffassung, dass der Begriff "als Kinder" in Art. 39 Abs. 3 IVG bedeutet "vor Vollendung des 20. Lebensjahres". Damit die Versicherte Anspruch auf eine solche Rente hatte, musste sie also vor ihrem 20. Geburtstag Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen gehabt haben. Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht nachgewiesen…