Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] , ein 68-jähriger Radfahrer, erlitt am 1. Juli 2009 bei einem Unfall mit einem Wohnmobil, das von [A.] geführt wurde, eine komplette Tetraplegie und hypoxische Hirnschädigung. Das Wohnmobil war auf einer geraden, ansteigenden Strasse angehalten worden und blockierte den eigenen Fahrstreifen mehr als hälftig und den rechts daran anschliessenden Radweg vollständig. Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Rennrad ungebremst in das Heck des Wohnmobils, obwohl er das stillstehende Fahrzeug mit seinen blinkenden Warnlichtern sehen konnte oder hätte sehen können.
Das Bezirksamt Arbon stellte die Strafuntersuchung gegen [A.] wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein, da die Kausalität nicht gegeben sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau genehmigte diese Einstellungsverfügung. Die Anklagekammer des Kantons Thurgau wies die Beschwerde von [X.] ab.
[X.] erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil der Anklagekammer sowie die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache dem zuständigen Gericht zur Verurteilung von [A.] wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu überweisen.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer ist als Opfer gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Die Vorinstanz geht davon aus, dass gemäss § 137 StPO/TG im Zweifelsfall Anklage zu erheben ist. Die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs steht im Zentrum.
Die Vorinstanz nimmt an, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss so fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Rennrad ungebremst in das Heck des Wohnmobils, obwohl er das stillstehende Fahrzeug mit seinen blinkenden Warnlichtern sehen konnte oder hätte sehen können.
Die Vorinstanz nimmt…