Sachverhalt
Der Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, wurde durch Entscheidung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 3. März 1982 eine volle Invalidenrente zuerkannt. Er hat gegen diese Entscheidung bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der AHV/IV für im Ausland wohnhafte Personen Beschwerde erhoben und eine höhere Rente beantragt. Die Eidgenössische Beschwerdekommission hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Akten zur weiteren Prüfung an die Verwaltung zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Invalidenrente nicht eindeutig geklärt waren. Die Schweizerische Ausgleichskasse hat daraufhin beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Entscheidung der Eidgenössischen Beschwerdekommission sowie die Aufrechterhaltung ihrer ursprünglichen Entscheidung über die Rentenberechnung beantragt.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass der Streit ausschließlich die Berechnung der Rentenhöhe betraf und nicht den Invaliditätsgrad oder den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, die nicht angefochten waren. Die Eidgenössische Beschwerdekommission hat daher den Streitgegenstand überschritten, indem sie die…