Sachverhalt

Am 10. Oktober 1994 fuhr V. einen Lastwagen seines Arbeitgebers von Liestal in Richtung Sissach und kollidierte mit einer Absperrung einer Baustelle am rechten Strassenrand. Infolge des Aufpralls überquerte das Fahrzeug die Fahrbahn und kam schliesslich gegen eine Lärmschutzwand am Strassenrand zum Stehen. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt 144'312.55 Franken am Lastwagen, an der Absperrung, der Lärmschutzwand und einem Drittfahrzeug. V. wurde durch Strafbefehl vom 7. Juni 1995 wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Die Haftpflichtversicherung des Lastwageneigentümers, die Versicherung X., zahlte die Schäden mit Ausnahme eines Selbstbehalts von 1'000 Franken und erhob Regress gegen V. wegen grober Fahrlässigkeit bei der Verursachung des Unfalls. Letzterer wandte die Verjährung des Anspruchs ein.

Erwägungen

Gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG verjähren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht wurden und auf einer strafbaren Handlung beruhen, nicht vor Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass diese Regel auch für die in Art. 83 Abs. 3 SVG vorgesehenen Regressansprüche gilt. Denn bei der Einführung dieser Bestimmung stand das Ziel einer einheitlichen Regelung der Verjährung der in SVG vorgesehenen Regressansprüche im Vordergrund. Obwohl Abs. 3 keinen ausdrücklichen Verweis auf die strafrechtlichen Verjährungsfristen enthält, wäre es dem angestrebten Harmonisierungsziel zuwider, wenn der subrogierte Versicherer anders behandelt würde als der direkt Geschädigte. Folglich unterliegt auch der Regress des Versicherers der…