Sachverhalt
Der Angeklagte [A.], Primarlehrer, hat über Jahre hinweg mehrfach sexuelle Handlungen an Kindern, insbesondere an den Schülern [F.] und [G.], vorgenommen. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte ihn am 5. Mai 1992 wegen dieser Taten gemäß dem alten Art. 191 StGB zu 6 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich legten Berufung gegen dieses Urteil ein. Auch [F.] und [G.] erhoben eine Anschlussberufung.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte [A.] am 7. Mai 1993 wegen wiederholter sexueller Handlungen mit Kindern gemäß Art. 187 Ziff. 1 StGB zu 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es eine ambulante Begleitmaßnahme während des Strafvollzugs an, untersagte ihm für 5 Jahre die Ausübung des Lehrerberufs sowie die Mitgliedschaft in einer Behörde oder eine Anstellung als Beamter, und verpflichtete ihn zur Zahlung von Schadenersatz und einer Genugtuung an [F.] und G.
[A.] erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet, dass die vom Angeklagten begangenen Handlungen eine Einheit im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB bilden. Obwohl die Taten zu unterschiedlichen Zeitpunkten, vor und nach dem Übertritt der Schüler in die Sekundarstufe, begangen wurden, waren sie gleichartig, richteten sich gegen dasselbe geschützte Rechtsgut (die sexuelle…