Sachverhalt
L., geboren 1933, arbeitete von 1968 bis 1995 als Vorarbeiter und dann als Lagerarbeiter für die Firma E. SA und war dabei Asbestfasern ausgesetzt. 2003 entwickelte er ein Bronchialkarzinom und verstarb im selben Jahr. Seine Hinterbliebenen beantragten die Anerkennung der Berufskrankheit, aber die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte die Leistungsgewährung ab, da der Tabakkonsum als überwiegende Ursache des Krebses angesehen wurde. Die Hinterbliebenen legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.Erwägungen
Das Bundesgericht sieht es nicht als ausgeschlossen an, dass die Asbestexposition die überwiegende Ursache des Bronchialkarzinoms war, auch wenn der Verstorbene ein starker Raucher war. Denn eine Asbestexposition kann das relative Risiko für Lungenkrebs selbst ohne gleichzeitige Asbestose verdoppeln.
Die Akten lassen jedoch nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Expositionsschwelle von 25 "Faserjahren", ab der das relative…