Sachverhalt

Am 18. Dezember 1990 schloss [A. AG] mit X. einen Verpfändungs- und Abtretungsvertrag, der unter anderem vier Statuen betraf. Durch eine Vereinbarung vom 23. April 1992 wurde eine weitere Statue mit dem Titel "Sphinx und Sirene 3/8" ebenfalls an [A. AG] verpfändet. 1995 leitete [A. AG] gegen X. ein Pfandverwertungsverfahren bezüglich der 5 Statuen ein. Bei der Versteigerungsanforderung erhob K. Eigentumsanspruch auf die Statue "Sphinx und Sirene 3/8" und berief sich auf einen Verkaufsvertrag vom 29. März 1994 mit X. Das Betreibungsamt setzte [A. AG] daraufhin gemäss Art. 109 SchKG eine Frist von 10 Tagen, um gegen K. Klage zu erheben. [A. AG] erhob Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die die Entscheidung des Betreibungsamtes bestätigte. [A. AG] rekurrierte an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hiess den Rekurs gut. Sie war der Ansicht, dass die analoge Anwendung der Art. 106 ff. SchKG auf das Pfandverwertungsverfahren die Berücksichtigung der Unterschiede zwischen diesem Verfahren und der ordentlichen Betreibung durch Pfändung erfordert. Im Pfandverwertungsverfahren ist grundsätzlich das Vindikationsverfahren gemäss Art. 106 und 107 SchKG anzuwenden, ausnahmsweise jenes nach Art. 109 aSchKG bzw. 108 nSchKG, wenn etwa offensichtlich kein Pfandrecht mehr besteht.

Im vorliegenden Fall…