Sachverhalt

Die Gesellschaft Ch. AG hat den Wiedereintrag der Gesellschaft X. AG in das Handelsregister des Kantons St. Gallen beantragt, um eine Klage auf Vernichtung der Marken Nr. 312 837 und 313 206 erheben zu können, die von der X. AG verwendet werden. Letztere war nach Abschluss ihres Konkursverfahrens mangels Aktiven aus dem Handelsregister gelöscht worden. Der Antrag auf Wiedereintragung wurde von der Aufsichtsbehörde des Handelsregisters abgelehnt, gegen deren Entscheidung die Ch. AG Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Gemäss ständiger Rechtsprechung muss ein Gläubiger, der die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft beantragt, lediglich die Glaubhaftmachung seiner Forderung und der Voraussetzungen für die Wiedereintragung erbringen, da es Sache des Gerichts und nicht der Handelsregisterbehörden ist, endgültig über diese Fragen zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht, dass die Gesellschaft Ch. AG ihr Recht auf Vernichtung der strittigen Marken glaubhaft gemacht hat. Obwohl der Inhaber dieser Marken, die X. AG, nicht mehr zur Mitwirkung bei deren Löschung verpflichtet ist, kann die Ch. AG dennoch ein Urteil erwirken, das die Nichtigkeit der Marken feststellt,…