Sachverhalt

Das Kantonsgericht des Kantons Zürich hat X. der wiederholten sexuellen Nötigung gemäß Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Vergewaltigung gemäß Art. 190 Abs. 1 StGB für schuldig befunden. X. hat Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben und die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

Gemäß Art. 189 Abs. 1 StGB wird wegen sexueller Nötigung bestraft, wer eine Person dazu bringt, eine dem Geschlechtsakt analoge sexuelle Handlung oder eine andere sexuelle Handlung über sich ergehen zu lassen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Beschwerdegegnerin nicht dazu gezwungen, sexuelle Handlungen über sich ergehen zu lassen, sondern diese vorzunehmen, was vom Wortlaut des Art. 189 Abs. 1 StGB nicht erfasst sei.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Wortlaut von Art. 189 Abs. 1 StGB den Sinn und Zweck der Strafnorm, den Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, nur unvollständig zum Ausdruck bringt. Der Zwang zur Vornahme einer sexuellen Handlung beeinträchtigt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ebenso wie der Zwang, eine solche Handlung über sich ergehen zu lassen. Eine Beschränkung…