Sachverhalt
Am 8. November 1979 wurde die Ehe von Rudolf J. und Liselotte D. durch das Bezirksgericht Zürich geschieden. In der vom Gericht genehmigten Vereinbarung verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau lebenslang eine monatliche Rente von 1'100 CHF zu zahlen, die um 200 CHF erhöht werden sollte, sobald eine Unterhaltszahlung für die Kinder entfiele. Für den Zeitpunkt der Pensionierung des Antragstellers wurde eine Reduzierung der Rente der Ehefrau auf ein Fünftel des Nettoverdienstes des Antragstellers vereinbart. Die Rente war indexiert. Am 2. März 1989 erhob Rudolf J. Klage beim Bezirksgericht Bülach gegen Liselotte D. auf Änderung des Scheidungsurteils und Aufhebung der Rente. Durch Entscheid vom 7. September 1989 gab das Bezirksgericht dem Antrag teilweise statt und reduzierte die Rente um die Hälfte. Auf Berufung von Liselotte D. hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Juni 1990 diese Entscheidung auf und wies den Antrag ab.Erwägungen
1. Die Herabsetzung einer Rente zur Kompensation des Unterhaltsanspruchs gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Berechtigten ist auch dann möglich, wenn die Scheidung vor Inkrafttreten des neuen Eherechts ausgesprochen wurde. 2. Die Ursache der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Berechtigten ist für die Frage der Herabsetzung unerheblich. 3. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen…