Sachverhalt

Während des Scheidungsverfahrens hat A. X.-Y. beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes eine Zahlungsklage gegen ihren Ehemann erhoben. Sie verlangte die Zahlung von 37'331.80 CHF zuzüglich 5% Zinsen seit dem 25. Mai 1978. Nach Angaben der Klägerin handelte es sich dabei um den Restbetrag eines Honorars, das ihr verstorbener Vater im Jahr 1976 vom Beklagten für den Bau eines Ferienhauses erhalten hatte. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, da das Vollstreckungsverbot zwischen Ehegatten gemäß Art. 173 Abs. 1 ZGB dem entgegenstehe. Das Berufungsgericht gab der Klägerin Recht und ordnete an, dass das Bezirksgericht die Sache in der Sache selbst behandeln müsse. Der Beklagte hat beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Frage, ob eine Ehefrau einen fälligen Anspruch gegen ihren Mann auf ihr Eigengut hat, zur Regelung des Güterstands gehört, die in der Regel im Scheidungsurteil zu erfolgen hat. Obwohl das kantonale Gericht zunächst anerkannt hatte, dass dieser Anspruch im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden muss, hat es schließlich den notwendigen Zusammenhang zwischen diesem Anspruch und der Scheidung verneint und die Zuständigkeit des ordentlichen Richters für diese Klage bejaht. Diese Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wenn die Regelung des Güterstands nicht an ein gesondertes Verfahren verwiesen wird, müssen alle Ansprüche, die den Güterstand betreffen, entweder im Scheidungsurteil selbst oder gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren vor dem Scheidungsrichter entschieden werden. Nur dieser…