Sachverhalt
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Zuschlagserteilung des Bauauftrags an die [A. AG] durch die Vergabestelle am 18. September 2020. Gegen diese Zuschlagsverfügung erhoben sowohl die B. als auch die F. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Vergabestelle zeigte daraufhin an, dass sie auf die Zuschlagsverfügung vom 18. September 2020 zurückkomme, ohne jedoch einen materiell geänderten Entscheid zu erlassen. In der Folge erteilte die Vergabestelle den Zuschlag erneut an die A. AG. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Zuschlag an die [A. AG] auf und erteilte den Zuschlag stattdessen an die B. Die [A. AG] und die F. fochten diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht an.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Zuschlagsverfügung eine unteilbare, einheitliche Verfügung darstellt, deren Anfechtung durch mehrere Bieter eine materielle Koordination der Beschwerdeentscheide erfordert. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeentscheide zeitlich koordiniert ergehen, die Verfahrensrechte aller beteiligten Bieter gewahrt werden und über die parallelen Verfahren in derselben Besetzung entschieden wird. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgaben nicht eingehalten. Es erließ die…