Sachverhalt

Die Gesellschaft X. Ltd. hatte vom Erstinstanzgericht Genf zwei Arrestbefehle über Vermögenswerte der Bank Y., der Zentralbank des Staates Y., in Höhe von insgesamt 275 Millionen Schweizer Franken erwirkt. Die Bank Y. erhob Widerspruch, der in erster Instanz abgelehnt wurde. In der Berufung hob das Appellationsgericht des Kantons Genf die Arrestbefehle auf, da die Bank Y. eine eingeschränkte Vollstreckungsimmunität genieße, da die Ansprüche von X. Ltd. keinen "hinreichenden Bezug zur Schweiz" hätten. X. Ltd. legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. Ltd. ab. Es befand, dass, obwohl die alternativen Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht kumulativ sind, das Erfordernis eines "hinreichenden Bezugs" der Forderung zur Schweiz für ausländische Staaten und deren Zentralbanken aufgrund allgemeiner völkerrechtlicher Grundsätze weiterhin gilt. Im vorliegenden Fall hatte das kantonale Gericht festgestellt, dass die Ansprüche von X. Ltd. keinen hinreichenden Bezug zur Schweiz hatten, insbesondere da der Erfüllungsort der Verpflichtung in der Schweiz nicht eindeutig geklärt war.

Darüber hinaus bestätigte das Bundesgericht, dass sich die…