Sachverhalt

Der Streit betrifft [G.] gegen die Vorsorgeeinrichtung X AG und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. [G.] arbeitete für die Vorsorgeeinrichtung X AG bis zum Alter von 63 Jahren und 7 Monaten, zu welchem Zeitpunkt sein Arbeitsverhältnis endete. Die Vorsorgeeinrichtung gewährte ihm daraufhin eine monatliche Altersrente gemäß ihrem Reglement, das den Anspruch auf eine Altersrente ab 60 Jahren vorsieht. [G.] hat diese Entscheidung angefochten und die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung an die Freizügigkeitsstiftung 2. Säule Bank Y beantragt, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 FZG.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des FZG ist der Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung zu verneinen, wenn das Arbeitsverhältnis in einem Alter beendet wird, in dem der Versicherte aufgrund der Bestimmungen des Vorsorgereglements Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen hat. Sieht das Reglement der Vorsorgeeinrichtung Möglichkeiten für den vorzeitigen Rentenbezug vor, tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren ein, sondern sobald der Versicherte das reglementarische Alter für den vorzeitigen Rentenbezug erreicht.

Obwohl diese Rechtsprechung kritisiert wurde, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sie in späteren Urteilen bestätigt.

Laut Bundesgericht hat das Inkrafttreten des FZG an dieser Situation nichts Wesentliches geändert. Der Anspruch auf…