Sachverhalt
Die Gesellschaft X. AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) und die Gesellschaft Y. AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) sind beide in der industriellen Abfallentsorgung tätig. Sie vermitteln Schweizer Abfallproduzenten oder Abfallkäufer an ausländische Entsorgungsunternehmen und beschaffen die erforderlichen Bewilligungen. Am 19. Mai 2003 schlossen die Parteien einen Kooperationsvertrag in Form eines Konsortiums für die Entsorgung von Automobilabfällen, bezeichnet als "Resh". Gemäß diesem Vertrag sollte die Klägerin die Durchführung ihrer Tätigkeiten an die Beklagte übertragen, die sich verpflichtete, der Klägerin eine Entschädigung von 20 Franken pro Tonne an die Kunden in Rechnung gestelltem Resh zu zahlen. Am 1. September 2004 erhob die Klägerin Klage vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, insbesondere um die Beklagte zu verpflichten, ihr Rechenschaft über die vom 1. Juni 2003 bis 31. Juli 2004 an Kunden in Rechnung gestellten Mengen an Resh abzulegen und ihr die Entschädigung von 20 Franken pro Tonne zu zahlen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, der Konsortialvertrag sei wegen eines wettbewerbswidrigen Abkommens im Sinne des Kartellgesetzes (KG) nichtig. Das Zivilgericht gab dem Antrag auf Rechnungslegung statt und verurteilte die Beklagte, der Klägerin 310'562 Franken 25 zuzüglich 5% Zinsen seit Einreichung der Klage zu zahlen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass, wenn der Konsortialvertrag als wettbewerbswidriges Abkommen im Sinne von Art. 5 KG zu qualifizieren wäre, er nach Art. 20 OR nichtig wäre. Die Nichtigkeit führt jedoch nicht automatisch zur Unmöglichkeit der Rückforderung bereits erbrachter Leistungen. Wenn der Mangel nicht den synallagmatischen Charakter der Vereinbarung betrifft, müssen die im Rahmen des nichtigen Vertrags erbrachten Dienstleistungen oder Unterlassungen aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung nach der subjektiven Bewertung der Parteien zurückerstattet werden.
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