Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen A. und der Ausgleichskasse für den schweizerischen Bankensektor sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg. Die Hauptfrage ist, ob die Verwaltung, wenn die Voraussetzungen für die Begrenzung der individuellen Renten für verheiratete Paare erfüllt sind, beiden Ehegatten die beiden Rentenbescheide zustellen muss.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat in einem früheren Urteil (BGE 126 V 455) bereits anerkannt, dass der Ehegatte des Empfängers eines Bescheids nach dem AHVG das Recht hat, einen Verwaltungsrekurs zu erheben, wenn und soweit der Verwaltungsakt sich unmittelbar oder möglicherweise auf den Betrag seiner eigenen Altersrente auswirkt. Wenn der Ehegatte in dieser Weise betroffen ist, ist er auch berechtigt, soweit er beschwert ist, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Rekursinstanz zu erheben, unabhängig davon, ob er den Bescheid selbst angefochten hat oder nicht.
Im vorliegenden Fall betont das Bundesgericht, dass angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den begrenzten individuellen Renten der Ehegatten (eine Erhöhung der einen führt in der Regel zu einer Verringerung der anderen) beide Ehegatten unmittelbar vom Bescheid über die Rente des anderen Ehegatten betroffen sind. Aus prozessualer Sicht ist es daher geboten, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Begrenzung erfüllt sind, die Verwaltung beiden Ehegatten die beiden Rentenbescheide zustellt, in Anwendung des…