Sachverhalt

Die Gesuchstellerin, F., hat bei der Pensionskasse Q. die Auszahlung einer Hinterlassenenrente nach dem Tod ihres Partners B. im Juni 2008 beantragt. Die Pensionskasse hat diesen Antrag abgelehnt, da das Paar gemäß Pensionskassenreglement in den fünf Jahren vor dem Tod keine ununterbrochene Haushaltsgemeinschaft geführt hatte. F. erhob daraufhin Klage gegen die Pensionskasse vor dem kantonalen Gericht, welche abgewiesen wurde. F. legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es befand, dass Pensionskassen im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zusätzliche Bedingungen für die Gewährung von Hinterlassenenleistungen vorsehen können, insbesondere die Voraussetzung einer ununterbrochenen Haushaltsgemeinschaft von mindestens fünf Jahren vor dem Tod. Diese Bedingung darf jedoch nicht zu restriktiv ausgelegt werden. Es genügt, wenn die Partner den offenkundigen Willen hatten, so weit wie möglich eine gemeinsame Lebensführung zu pflegen, auch wenn sie nicht immer ununterbrochen zusammengelebt haben.…