Sachverhalt
[A.], geboren am 16. Februar 1977, leidet seit mehreren Jahren an paranoider Schizophrenie. Im Jahr 2015 wurde er aufgrund einer Verschlimmerung seiner psychischen Störung zwangsweise in der Psychiatrischen Klinik [U.] untergebracht. Bei seiner Entlassung wurde eine nachstationäre Betreuung angeordnet. Nach Ablauf dieser auf sechs Monate begrenzten Betreuung stellte [A.] die Medikamenteneinnahme ein, und seine paranoide Schizophrenie verschlimmerte sich erneut, was eine erneute Zwangseinweisung in die Klinik [U.] erforderlich machte.
Bei der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik ordnete der zuständige Oberarzt im Rahmen der nachstationären Betreuung gemäss Art. 67k Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Partnerschaftsgesetz des Kantons Aargau (EGZGB/AG) eine Medikation in Form einer Depotbehandlung sowie eine monatliche psychiatrische Betreuung an.
[A.] wandte sich an das Familiengericht Lenzburg, um die angeordneten Massnahmen aufheben zu lassen. Nach Anhörung von [A.] bestätigte das Familiengericht die angeordnete nachstationäre Betreuung und begrenzte sie bis zum 18. April 2017. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons Aargau wies den Rekurs von [A.] gegen den Entscheid des Familiengerichts ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Bestimmungen über den Erwachsenenschutz, obwohl sie dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, eng mit dem Zivilrecht verbunden sind und…