Sachverhalt

A. und B., Eigentümer eines Gebäudes, haben gegen eine Entscheidung Berufung eingelegt, die den Abbau des Daches und die Stabilisierung des Gebäudes, vorläufige Maßnahmen, die von C. und D., den Eigentümern des Nachbargrundstücks, beantragt wurden, anordnete. Der kantonale Richter hat den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung abgelehnt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A. und B. gutgeheißen und der Berufung die aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung darf die Aussetzung der Vollstreckung nur dann verweigert werden, wenn die Berufung offensichtlich unbegründet oder unzulässig erscheint, wenn die angeordnete Maßnahme, nämlich der Abbau des Daches und die Stabilisierung des Gebäudes, den Charakter einer vorweggenommenen Vollstreckung hat und die Gefahr besteht, dass sie sich auf den Hauptsachestreit endgültig auswirkt. Folglich hätte der kantonale Richter die Erfolgsaussichten der Berufung prüfen und die aufschiebende Wirkung nur dann verweigern…