Sachverhalt

Der 1969 geborene A. schloss mit der Vaudoise Leben Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) zwei Vorsorgeversicherungen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ab. Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2006 beanspruchte A. Rentenleistungen und Prämienbefreiung aus den Versicherungsverträgen. Die Vaudoise verweigerte die Leistungen, da gemäss Akten der Invalidenversicherung (IV) seit Mitte Februar 2008 in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. A. erhob Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches die Klage gutgeheissen hat. Die Vaudoise erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Vaudoise keine Bindung an die Entscheidungen der IV vorgesehen ist. Auch sei es nicht geboten, die in der obligatorischen beruflichen Vorsorge geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung subsidiär heranzuziehen, da die Säule 3a im Vergleich zur zweiten Säule freier gestaltbar ist. Folglich hat das kantonale Berufsvorsorgegericht den…