Sachverhalt
Frau Sonja Wirth, Ehefrau eines Bauingenieurs, erlitt 1963 bei einem Verkehrsunfall eine Schleudertrauma-Verletzung. Als Hausfrau ist sie seither generell behindert und kann ihren früheren Beruf als Kellnerin nicht mehr ausüben. Sie hat daher eine Schadenersatzklage gegen die Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Unternehmens erhoben.Erwägungen
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat Frau Wirth eine Entschädigung für die Haushaltsarbeiten zugesprochen, die sie nicht mehr selbst ausführen kann, und diese Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 35% geschätzt. Das Gericht hat jedoch die übrigen Ansprüche von Frau Wirth abgelehnt, da es sich dabei um Reflexschäden ihres Ehemannes handele, für die die Versicherung nicht haftbar sei.
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Handelsgericht zu Unrecht die anderen von Frau Wirth geltend gemachten Schäden nicht geprüft hat. Die Hausfrau hat nämlich einen persönlichen Anspruch auf Schadenersatz, wenn andere Familienmitglieder ihr bei Aufgaben helfen müssen, die sie nicht mehr selbst übernehmen kann. Das Bundesgericht verweist die Sache daher an das Handelsgericht zurück, damit dieses die von Frau Wirth angebotenen Beweise prüft und erneut über ihre übrigen Ansprüche entscheidet.
Hinsichtlich der Möglichkeit, dass Frau…