Sachverhalt

Jeannette Ghia, eine 1889 geborene Italienerin, die seit ihrer Kindheit an Pseudonananismus und Bluthochdruck leidet, wurde in ihren letzten Lebensjahren vom Medizinischen Hilfsdienst des Kantons Genf betreut. Am 6. Dezember 1971 beauftragte sie die Genfer Kantonale Ausgleichskasse, ihre AHV-Rente an diesen Dienst zu überweisen. Am 2. April 1979 beantragte die Direktion des Heims Loëx, in dem Jeannette Ghia untergebracht war, für sie eine Hilflosenentschädigung. Jeannette Ghia verstarb am 20. August 1979. Die Genfer Kantonale Ausgleichskasse lehnte die Hilflosenentschädigung mit der Begründung ab, dass die Versicherte im Sinne von Art. 43bis AHVG nicht schwer hilflos sei. Das Heim Loëx erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die von der Kantonalen Beschwerdekommission in AHV-Angelegenheiten abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht gab der Beschwerde statt. Es befand, dass das Heim Loëx, das im Auftrag des Medizinischen Hilfsdienstes handelte, berechtigt war, die Hilflosenentschädigung zu beantragen, da dieser Dienst gegenüber der Versicherten eine Unterstützungspflicht hatte und von der Entscheidung betroffen war.

In der Sache selbst urteilte das Gericht, dass Jeannette Ghia im Sinne von Art. 43bis AHVG schwer hilflos war, obwohl sie Nahrung mit den Fingern zu ihrem Mund führen konnte. Es sah es als ungerecht an, ihr die Entschädigung allein deshalb zu verweigern, weil man sie so ernähren ließ, während die Invalidenversicherung Beiträge gewährt, um Versicherten die…