Sachverhalt

Der am 25. April 1951 geborene A. war bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert. Im März 2012 wurde ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2012 zugesprochen. A. wollte einen Viertel seines Altersguthabens in Kapitalform beziehen, was die Sammelstiftung ablehnte. Mit Klage vom 23. Dezember 2013 forderte A., dass ihm ein Viertel des reglementarischen Altersguthabens oder des Altersguthabens gestützt auf das BVG als einmalige Kapitalabfindung ausgezahlt wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Art. 37 Abs. 2 BVG, der einen Anspruch auf Kapitalabfindung vorsieht, bezieht sich lediglich auf das BVG-Obligatorium und nicht auf die weitergehende Vorsorge. Da A. zum Zeitpunkt des Altersrücktritts eine volle Invalidenrente bezog, besteht kein Anspruch auf…