Sachverhalt
Die Stiftung X. ersuchte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um Gewährung von Betriebsbeiträgen aus Mitteln der Invalidenversicherung für das Rehabilitationszentrum Y. und das Institut Z. für das Jahr 2003. Das BSV lehnte das Gesuch ab, da ab 2003 nur noch Personen mit einer zusprechenden Verfügung der Invalidenversicherung für eine Rente oder Eingliederungsmassnahme in die Berechnung der Betriebsbeiträge aufgenommen würden, während ein Arztzeugnis keine ausreichende Bescheinigung mehr darstelle. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrages für das Jahr 2003 seien nicht erfüllt. Die Beschwerde der Stiftung X. gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Daraufhin erhob die Stiftung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Praxisänderung des BSV als gesetzmässig. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) genügt für den Anspruch auf Betriebsbeiträge nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG nicht eine rentenbegründende Invalidität nach Art. 28 und 29 IVG, sondern es ist der Invaliditätsbegriff nach Art. 4 IVG massgebend. Demnach gilt als invalid, wer an einem bleibenden oder längere Zeit dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden leidet und auf die Hilfe anderer Menschen und/oder besondere Einrichtungen angewiesen ist.
Das BSV ist berechtigt und sogar verpflichtet, das Beitragsbezugssystem im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen in einem ordnungsgemässen Verfahren näher zu regeln. Dabei kann es den Nachweis der…