Art. 86 IVG
Inkrafttreten und Vollzug
1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist befugt, alle Massnahmen für die rechtzeitige Einführung der Versicherung zu treffen.
2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen. Er kann die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen an das BSV weiterdelegieren. Datum des Inkrafttretens: 1. Jan. 1960 Art. 27 Abs. 1 und 2, 53–59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Oktober 1959
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Das Verfahren richtet sich nach den Art. 69-77 IVV und den kantonalen Vorschriften. - Die in Art. 73bis Abs. 1 IVV vorgesehene Anhörung des Versicherten oder seines Rechtsvertreters vor der beabsichtigten Erledigung geh…18 Zitierungen
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2Taggelder während Eingliederungsmassnahmen2 Zitierungen
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3Neuanmeldung zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen; Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse0 Zitierungen
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4Nachweis der Invalidität der Heimbewohner0 Zitierungen
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5Ausstandsbegehren0 Zitierungen
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6Art. 4 BV, Art. 86 Abs. 2 IVG, Art. 73bis IVV, Art. 4, 29, 30, 54 und 58 VwVG: Anhörung des Versicherten durch die Invalidenversicherungs-Kommission vor Verfügungserlass0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Empfehlung der Datenschutzbeauftragten2 ZitierungenVWBES.2017.68· 10.07.2017 · 2 Zitierungen
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Empfehlung der Datenschutzbeauftragten2 ZitierungenVWBES.2017.69· 10.07.2017 · 2 Zitierungen
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Empfehlung der Datenschutzbeauftragten2 ZitierungenVWBES.2017.66· 10.07.2017 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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