Art. 86 IVG

Inkrafttreten und Vollzug

1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist befugt, alle Massnahmen für die rechtzeitige Einführung der Versicherung zu treffen.
2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen. Er kann die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen an das BSV weiterdelegieren. Datum des Inkrafttretens: 1. Jan. 1960 Art. 27 Abs. 1 und 2, 53–59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Oktober 1959

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Das Verfahren richtet sich nach den Art. 69-77 IVV und den kantonalen Vorschriften. - Die in Art. 73bis Abs. 1 IVV vorgesehene Anhörung des Versicherten oder seines Rechtsvertreters vor der beabsichtigten Erledigung geh…
    · 19.11.1999 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Taggelder während Eingliederungsmassnahmen
    · 27.05.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Neuanmeldung zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen; Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
    · 26.06.2023 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Nachweis der Invalidität der Heimbewohner
    · 15.11.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ausstandsbegehren
    · 08.02.2006 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 4 BV, Art. 86 Abs. 2 IVG, Art. 73bis IVV, Art. 4, 29, 30, 54 und 58 VwVG: Anhörung des Versicherten durch die Invalidenversicherungs-Kommission vor Verfügungserlass
    · 01.01.1990 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Empfehlung der Datenschutzbeauftragten
    VWBES.2017.68
    · 10.07.2017 · 2 Zitierungen
  • Empfehlung der Datenschutzbeauftragten
    VWBES.2017.69
    · 10.07.2017 · 2 Zitierungen
  • Empfehlung der Datenschutzbeauftragten
    VWBES.2017.66
    · 10.07.2017 · 2 Zitierungen

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