Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts befasst, das die Anerkennung in der Schweiz von zwei Konkurseröffnungsurteilen des Gerichts in Neapel (Italien) vom 15. Mai 1996 und 10. Juli 1996 teilweise abgelehnt hatte. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf, vorbehältlich der Anerkennung des Konkurseröffnungsurteils vom 15. Mai 1996 gegenüber F. und G. und der Liquidation des Vermögens der Konkursschuldner in der Schweiz.

Erwägungen

Gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. a IPRG wird das ausländische Konkurseröffnungsurteil, das im Wohnsitzstaat des Schuldners ergangen ist, in der Schweiz auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Gläubigers anerkannt, wenn es im Urteilsstaat vollstreckbar ist. Die herrschende Lehre vertritt die Auffassung, dass diese Bestimmung lediglich die Vollstreckbarkeit des Entscheids, nicht aber die Rechtskraft verlangt. Das Kantonsgericht hat daher willkürlich gehandelt, indem es die Anerkennung des italienischen Konkurseröffnungsurteils vom 10. Juli 1996 allein mit der Begründung ablehnte, dass es noch nicht rechtskräftig sei.

Zudem ist die in Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG verlangte Gegenseitigkeit für Italien nach der Lehre erfüllt. Die Kantonsrichter hätten daher das italienische Konkurseröffnungsurteil vom 10. Juli 1996 ohne Verletzung des…