Sachverhalt

Am 2. Februar 1991 hatte R. G., der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert war, einen tödlichen Unfall, als er sein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 2,85 bis 3,15‰ fuhr. Die SUVA kürzte die an seine Witwe und seinen Sohn gezahlten Hinterbliebenenrenten um 50% gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG. Die Leistungsempfänger fochten diese Entscheidung erfolglos vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau an.

Erwägungen

Die Hauptfrage ist, ob der Unfall durch den Versicherten bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG verursacht wurde. Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss ist gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Auch wenn der Versicherte zum Unfallzeitpunkt schuldunfähig war, beging er durch das Lenken des Fahrzeugs in diesem Zustand eine schwere Fahrlässigkeit (actio libera in causa). Der Unfall wurde daher bei der Begehung eines Vergehens im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG verursacht.

Hinsichtlich des Kürzungsumfangs gewährt Art. 37 Abs. 3 UVG dem Versicherer keinen unbegrenzten Ermessensspielraum. Die Kürzung ist grundsätzlich vorzunehmen, es sei denn in…